Heirat und Partnerschaft

Heirat

Um eine Ehe eingehen zu können, muss man in der Schweiz das 18. Altersjahr erreicht haben. Es werden nur Ehen anerkannt, die bei einem Zivilstandsamt geschlossen werden. Im Kanton Schaffhausen ist das Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen für sämtliche Bereiche rund um Eheschliessung, Anerkennung von Geburten und Todesfälle zuständig. Es informiert Sie über die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Eheschliessung und die dazu erforderlichen Unterlagen. In der Schweiz können auch Personen gleichen Geschlechts heiraten.

Partnerschaft

In der Schweiz sind verschiedene Formen des Zusammenlebens möglich und legitim. Viele Paare leben unverheiratet zusammen (Konkubinat) und haben gemeinsame Kinder. Für diese Paare gibt es die Möglichkeit, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Dieser kann bei einem Notar beglaubigt werden und beispielsweise das Sorgerecht und Unterhalt für die Kinder regeln, was wem gehört oder wie die Haushaltskosten aufgeteilt werden.

Trennung

Die Scheidung kann gemeinsam von beiden Ehepartnern und -partnerinnen oder auch nur von einem Ehepartner oder -partnerin alleine verlangt werden. Zuständig ist das Familiengericht des Bezirks. Auch Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, können nach Schweizer Recht geschieden werden. Hierzu muss man den Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben und seit mindestens einem Jahr hier wohnen. Ob ausländische Personen nach der Scheidung ihren Aufenthaltsanspruch behalten können, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Für Informationen zur Scheidung kann man sich an eine Ehe- und Familienberatungsstelle oder an eine Rechtsberatungsstelle wenden.

Recht auf freie Partnerwahl – Zwangsheirat UND Zwangsehe

In der Schweiz gilt das Recht auf freie Wahl des Partners bzw. der Partnerin. Familien oder andere Personen haben demnach kein Recht, Frauen oder Männer gegen ihren Willen zu einer Heirat zu zwingen. Ein Zwang verletzt die grundlegenden Menschenrechte sowie die schweizerische Bundesverfassung und ist strafbar. Eine Ehe, die unter Zwang eingegangen wurde, kann zudem von den Behörden als ungültig erklärt werden, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland geschlossen wurde.